Über uns & Kontakt

Im Förderverein der Bürgermeister Herz Grundschule engagieren sich Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher und viele andere Menschen, die sich der Schule verbunden fühlen. Wir wollen die freie, vielfältige und tolerante Bildung und Erziehung der Kinder aus Kreuzberg und den umliegenden Kiezen unterstützen und sowohl finanziell als auch tatkräftig und mit vielen Ideen das schulische Umfeld für die Schülerinnen und Schüler mit gestalten.

Kontakt: kontakt(„ɛt“-Zeichen)bmh-foerderverein(Punkt)de

1. Vorsitzender: Liviu Ionescu
2. Vorsitzende: Sirka Dettmar
Kassenwart: Jens Brücken

In der Vereinssatzung sind die genauen Ziele und die Vereinsstruktur beschrieben.

FÖRDERVEREIN DER BÜRGERMEISTER-HERZ-GRUNDSCHULE e. V. 

SATZUNG


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein heißt Förderverein der Bürgermeister-Herz-Grundschule e. V. 

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(4) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. 


§ 2 Zweck und Ziel 

(1) Zweck des Vereins ist die Forderung und Unterstützung von Ma&nahmen zur Verbesserung des schulischen Angebots der Bürgermeister-Herz-Grundschule, sowie die Sicherung, Gestaltung und Pflege des Schulbereichs unter Einbeziehung des Außengeländes für den Unterricht und für den Aufenthalt der Schüler und Lehrer. 

(2) Der Verein hat folgende Aufgaben: 

a) Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten für Schüler und Schülerinnen in Pausen und Freizeit, im Schulgebäude und auf dem Schulgelände 

b) Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Unterrichtsvoraussetzungen, vor allem für den Bereich Projektunterricht. 

c) Mithilfe bei der Gestaltung und Pflege des gesamten Schulbereichs 

d) Förderung eines schulbezogenen Informationsdienstes 


§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden. 


§ 4 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Fördervereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Alle Mitglieder haben gemäß §6 Abs. 1 eine Stimme, juristische Personen (Vereine, Gesellschaften, Körperschaften) jeweils eine Stimme. 

(2) Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitglieds. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Fördervereins an. 

(3) Von jedem Mitglied ist ein Vereinsbetrag zu erheben. 

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch: 

a) Austritt, der einem Vorstandsmitglied schriftlich erklärt werden muss. Der Austritt gilt ab Eingang der Austrittsmitteilung. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht rückerstattet. 

b) Bei natürlichen Personen durch Tod; bei juristischen Personen durch Auflösung. 

c) Ausschluss aus dem Verein 
	c1) wenn Mitglieder gegen das Ansehen oder die Interessen des 	Vereins verstoßen
c2) wenn trotz wiederholter Mahnung das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist


§ 5 Organe des Vereins 

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die natürlichen Personen mit einer Stimme, juristische Personen ebenfalls mit jeweils einer Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder, die anwesend sind. Eine Stimmrechtsübertragung ist durch schriftliche Vollmacht möglich. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durchzuführen. 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von mindestens % der Mitglieder einberufen werden. 

(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich 14 Tage vorher unter Vorlage der Tagesordnung. Uber die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von einem der Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. 

(5) Antrage der Mitglieder müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingehen. 

(6) Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Höhe der Beitrage. 


§ 7 Vorstand 

(1) Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschliefen, dass bis zu vier Beisitzer hinzutreten. 

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten. 


§ 8 Kassenprüfung 

(1) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Fördervereins und führt ordnungsgemäß über alle Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen schriftlichen Rechenschaftsbericht abzugeben. 

(2) Jährlich ist ein Kassenprüfer zu wählen, der den jährlichen Rechenschaftsbericht des Kassenwarts prüft. 


§ 9 Satzungsänderung 

(1) Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder, die anwesend sind, beschlossen werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist durch schriftliche Vollmacht möglich. 


§ 10 Auflösung des Vereins 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Auflösung des Vereins. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von Dreiviertel der Mitglieder. 

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt sein Vermögen an eine juristische Person des 6ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung. 

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 


Berlin, den 17. Dezember 2012